Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Es verfolgt wirtschafts-, außen- und sicherheitspolitische Ziele und dient damit der Durchsetzung übergeordneter nationaler Interessen gegenüber den Interessen der Gewerbetreibenden. Diese wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen des Staates, der EU oder der UNO, die kulturellen, politischen und militärischen Interessen, besonders das Interesse an der Beherrschbarkeit und Begrenzung gefährlicher Waffen (Kontrolle von ABC-Waffen), überlagern das Privatrecht und schränken es ein. Internationale Exportkontrollregime sind die Australische Gruppe, das Missile Technology Control Regime (MCTR), die Nuclear Suppliers Group, das Wassenaar Arrangement sowie das Zangger-Komitee. Gesetzliche Normierungen dazu finden sich im Recht der Europäischen Union auf der Basis der ausschließlichen Kompetenz der Europäischen Union zur Steuerung des Außenhandels (vgl. Art. 207 AEUV), z.B. in der Verteidigungsgüterrichtlinie, der sog. Dual-Use-Verordnung, der sog. Anti-Folter-Verordnung und der Kimberley-Verordnung.
Weitere Regelungen finden sich im Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) für die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren, im Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), im Ausführungsgesetz zum Chemieübereinkommen (CWÜAG) sowie im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Außenwirtschaftsrechts, der Sanktionen für bestimmte Verstöße (z.B. Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- und Verfügungsverbote) im Außenwirtschaftsrechts vorsieht. Solche Sanktionen sieht das Gesetz etwa bei Verstößen gegen Waffenembargos (§ 17 AWG) sowie Verstöße gegen andere Ausfuhr- oder Einfuhrverbote Wesentliche Strafvorschriften sind für Vorsatztaten gem. § 17 und § 18 AWG geregelt, Bußgeldvorschriften für (überwiegend fahrlässige) Verstöße in § 19 AWG.