Defizitärer Rechtsschutz im deutschen Auslieferungsrecht
Dr. Anna Oehmichen auf LinkedIn und in der Legal Tribune Online – LTO
Defizitärer Rechtsschutz im deutschen Auslieferungsrecht
Im Fall Maya T. wurde die Auslieferung wenige Stunden nach der – vermutlich ersten – gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung vollstreckt.
Da es im Auslieferungsrecht keine ordentlichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung über die Zulässigkeit gibt, bleibt nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Dort aber sind nur ausreichend begründete Anträge zulässig, so dass eine den Vollzug hemmende Einlegung eines Rechtsmittels, bei der die Begründung in angemessener Frist erfolgen kann, nicht möglich ist. Dass die Anwälte von Maya T. schafften, innerhalb weniger Stunden einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, der sogar wenige Stunden später vom BVerfG für begründet erachtet wurde, ist beeindruckend. Dass aber die Auslieferung dennoch vor Eingang des außerordentlichen Rechtsmittels beim Bundesverfassungsgericht vollzogen wurde, zeigt einfach, dass der allein verfassungsrechtliche Rechtsschutz nicht ausreicht. Unsere aktuelle Rechtslage scheint nicht mit dem Menschenrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 13 EMRK, Art. 47 GRCh) vereinbar. Zeit für eine Reform!