Kompetenzen2022-12-31T08:16:33+01:00

Oehmichen International
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Oehmichen International

Kompetenzen

Allgemeines Strafrecht2021-09-30T15:47:50+02:00

Zum allgemeinen Strafrecht gehören die klassischen Tatbestände, die man mit dem Strafrecht assoziiert, wie z.B. (fahrlässige) Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte, Diebstahl, Raub, Erpressung, Nötigung oder Betäubungsmitteldelikte oder auch Ehrverletzungsdelikte (z.B. Beleidigung), Sachbeschädigung (Graffiti) usw. Wir beraten Sie in diesen Bereichen kompetent und stets lösungsorientiert.

Auslieferung / Rechtshilferecht2021-11-29T18:46:45+01:00

Die eingriffsintensivste Form der Rechtshilfe ist die Auslieferung oder die sog. „große Rechtshilfe“. Gemeint ist damit die Überstellung eines strafrechtlich Verfolgten oder Verurteilten auf Ersuchen eines ausländischen Staates. Innerhalb der Europäischen Union wurde das System der Auslieferung durch ein vereinfachtes System der Übergabe mittels des Europäischen Haftbefehls ersetzt. Mit dem Vereinigten Königreich erfolgt die Auslieferung seit Brexit gem. dem Handels- und Kooperationsabkommen im Wege eines neu geschaffenen EU-UK Haftbefehls (zur Vertiefung siehe auch das Special Issue des New Journal of European Criminal Law, Vol. 12, Issue 2, welches Anna Oehmichen gemeinsam mit Wolfgang Schomburg im Frühjahr 2021 herausgegeben hat, online verfügbar hier.

Dabei beraten und vertreten wir beide Seiten, d.h. sowohl Verfolgte, die in Deutschland aufgrund eines ausländischen Ersuchens festgenommen wurden, als auch Verfolgte, die im Ausland aufgrund eines deutschen Auslieferungsersuchens oder Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden, und arbeiten in diesen Fällen eng mit Kollegen im jeweils anderen (ersuchenden oder ersuchten) Staat zusammen.

Internationale Rechtshilfe ist allerdings mehr als nur die Auslieferung eines Verdächtigen oder Verurteilten an das Ausland. Unter dieses Rechtsgebiet fallen alle denkbaren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen und bedürfen tiefgehender Kenntnis und Erfahrung.

Dazu gehören neben Auslieferung und Überstellung mittels des Europäischen Haftbefehls bspw.

  • Zeugenvernehmungen im Ausland, auch per Bild-/Tonübertragung
  • Ersuchen um Ermittlungen und Beweiserhebungen (z.B. eine grenzüberschreitende Telekommunikationsüberwachung oder eine Beschuldigtenvernehmung im Ausland), innerhalb der EU durch die Europäische Ermittlungsanordnung,
  • vorläufige Sicherstellungen und Einziehungen (also das „Einfrieren“ von Bankkonten)
  • Vollstreckungsübernahmeersuchen, wenn bspw. ein Verurteilter die Strafe lieber in seinem Heimatstaat verbüßt.

Das Zusammenspiel aus bilateralen, internationalen und supranationalen (EU-)Rechtsinstrumenten (Rahmenbeschlüssen, Richtlinien, Verordnungen) sowie nationalen Vorschriften macht diese exotische Materie zu einer Herausforderung für viele Rechtsanwender, insbesondere, da auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dabei berücksichtigt werden will. Wir verfügen als eine der wenigen Kanzleien deutschlandweit über langjährige Erfahrung und Expertise in diesem sehr speziellen Rechtsgebiet.

Außenwirtschaftsstrafrecht2021-10-01T15:00:25+02:00

Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Es verfolgt wirtschafts-, außen- und sicherheitspolitische Ziele und dient damit der Durchsetzung übergeordneter nationaler Interessen gegenüber den Interessen der Gewerbetreibenden. Diese wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen des Staates, der EU oder der UNO, die kulturellen, politischen und militärischen Interessen, besonders das Interesse an der Beherrschbarkeit und Begrenzung gefährlicher Waffen (Kontrolle von ABC-Waffen), überlagern das Privatrecht und schränken es ein. Internationale Exportkontrollregime sind die Australische Gruppe, das Missile Technology Control Regime (MCTR), die Nuclear Suppliers Group, das Wassenaar Arrangement sowie das Zangger-Komitee. Gesetzliche Normierungen dazu finden sich im Recht der Europäischen Union auf der Basis der ausschließlichen Kompetenz der Europäischen Union zur Steuerung des Außenhandels (vgl. Art. 207 AEUV), z.B. in der Verteidigungsgüterrichtlinie, der sog. Dual-Use-Verordnung, der sog. Anti-Folter-Verordnung und der Kimberley-Verordnung.

Weitere Regelungen finden sich im Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) für die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren, im Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), im Ausführungsgesetz zum Chemieübereinkommen (CWÜAG) sowie im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Außenwirtschaftsrechts, der Sanktionen für bestimmte Verstöße (z.B. Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- und Verfügungsverbote) im Außenwirtschaftsrechts vorsieht. Solche Sanktionen sieht das Gesetz etwa bei Verstößen gegen Waffenembargos (§ 17 AWG) sowie Verstöße gegen andere Ausfuhr- oder Einfuhrverbote Wesentliche Strafvorschriften sind für Vorsatztaten gem. § 17 und § 18 AWG geregelt, Bußgeldvorschriften für (überwiegend fahrlässige) Verstöße in § 19 AWG.

Europäisches Strafrecht2021-11-29T18:44:52+01:00

Europäische Richtlinien und Verordnungen bestimmen nicht nur den Wirtschaftsverkehr, sie werden auch umgesetzt in deutsche Strafnormen und Bußgeldtatbestände. Im Außenwirtschaftsrecht, im Sanktionsrecht und im Umweltstrafrecht beispielsweise finden sich im deutschen Nebenstrafrecht zunehmend Verweisungsnormen, die an die Verletzung von EU-Verordnungen hohe Geldbußen und Strafen knüpfen. Die Verweisungsketten sind dabei zum Teil so kompliziert, dass deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Frage steht (vgl. hierzu etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rindfleischetikettierungsgesetz: Beschluss vom 21.9.2016, Az. 2 BvL 1/15).

Spezialkenntnisse im Europarecht sind in diesen Bereichen unabdingbar. Daneben spielt EU-Strafrecht auch eine zunehmende Rolle im Auslieferungsrecht und im Bereich der Rechtshilfe. Außerdem wurden auch für bestimmte europaspezifische Straftaten eigene Verfolgungs- und Ermittlungsorgane wie die europäische Staatsanwaltschaft (EuStA, englisch: European Public Prosecutor’s Office = EPPO) oder das Betrugsbekämpfungsbüro OLAF in Brüssel eingerichtet. In den letzten Jahren wurden aber auch Richtlinien zur Stärkung der Verteidigungsrechte verabschiedet. Mit der Verabschiedung der europäischen Grundrechtecharta, deren Anerkennung durch das Bundesverfassungsgericht bei Auslieferungsentscheidungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. August 2021 – 2 BvR 908/21), und der Anerkennung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 3 des EU-Vertrages haben die Grundrechte auf EU-Ebene und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg weiter an Bedeutung gewonnen, auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Luxemburg.

In unserem Team stoßen Sie auf kompetente Beraterinnen, die mit den Besonderheiten des EU-Rechts und der Rechtsprechung in Luxemburg und Straßburg vertraut sind. Wir helfen Ihnen, die komplexen Vorgaben des sich europäisierten Strafrechts einzuhalten und Ihr Recht auf effektive Verteidigung auch grenzüberschreitend unter Berücksichtigung der europarechtlichen Besonderheiten wahrzunehmen.

Völkerstrafrecht und Strafrecht mit internationalen Bezügen2022-01-12T17:54:30+01:00

Im Zuge der Globalisierung haben immer mehr Sachverhalte eine grenzüberschreitende Dimension. Beispiele aus der Praxis hierfür sind neben länderübergreifenden Umsatzsteuerkarussellen auch Zollverstöße, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsstrafrecht, oder auch Cyber-Kriminalität (Internet-Betrug) oder Korruption im Ausland. Dabei kann neben deutschem Strafrecht auch ausländisches Recht eine Rolle spielen. Wie jedes Land seine eigene Gesellschaftsordnung hat, hat es auch sein eigenes Rechtssystem mit länderspezifischen Besonderheiten in Theorie und Praxis, die der Rechtsanwender, wenn er mit dem Ausland in Berührung kommt, kennen und nutzen sollte. In diesen Fällen sind neben der Beurteilung, ob deutsches Strafrecht auf solche Sachverhalte überhaupt anwendbar ist (§§ 3 ff StGB), daher rechtsvergleichende Expertise und ggfs. Spezialkenntnisse im  Auslieferungs- und Rechtshilferecht sowie gute Kontakte zu ausländischen Rechtsexperten gefragt. Unsere Kanzlei ist auf diese Fragen spezialisiert und erfahren und bietet Ihnen neben einem großen Netzwerk internationaler Experten fachkundige und umfassende Beratung, die die Besonderheiten und Eigenarten der ausländischen Rechtssysteme – in Kooperation mit ausländischen Kollegen – mitberücksichtigt. Nur so kann die für Sie beste Lösung gefunden werden.

Deutschland hat nach Umsetzung des Romstatuts des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag das Weltrechtsprinzip eingeführt und damit die Verfolgung sog. „core crimes“, d.h. die schwersten Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, in Deutschland auch in Fällen ermöglicht, in denen es nur wenige oder gar keine Anknüpfungspunkte an Deutschland gibt. Wir verfügen über Expertinnen, die sich mit dem nationalisierten Völkerstrafrecht (VStGB) wie auch dem Recht vor den internationalen Strafrechtshöfen befassen und sowohl wissenschaftlich als auch praktisch in diesem Gebiet tätig sind.

Wirtschaftsstrafrecht2021-10-01T15:01:32+02:00

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst als Oberbegriff eine Sammlung von Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften, die typischerweise in einer Nähe zu oder im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten stehen. Zu den klassischen Tatbeständen gehören Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Bestechung und Bestechlichkeit. Bei Unternehmen kommen Aufsichtspflichtverletzungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz hinzu. Viele der Tatbestände sind sehr speziell und ergeben sich erst aus dem Nebenstrafrecht, zum Teil erst in Zusammenschau mit europäischen Richtlinien oder Verordnungen (z.B. im Außenwirtschaftsstrafrecht, im Lebensmittelstrafrecht, oder im Umweltstrafrecht, in welchem auf entsprechende europäische Rechtsakte dynamisch oder statisch verwiesen wird).

Kompetenzen

Allgemeines Strafrecht2021-09-30T15:47:50+02:00

Zum allgemeinen Strafrecht gehören die klassischen Tatbestände, die man mit dem Strafrecht assoziiert, wie z.B. (fahrlässige) Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte, Diebstahl, Raub, Erpressung, Nötigung oder Betäubungsmitteldelikte oder auch Ehrverletzungsdelikte (z.B. Beleidigung), Sachbeschädigung (Graffiti) usw. Wir beraten Sie in diesen Bereichen kompetent und stets lösungsorientiert.

Auslieferung / Rechtshilferecht2021-11-29T18:46:45+01:00

Die eingriffsintensivste Form der Rechtshilfe ist die Auslieferung oder die sog. „große Rechtshilfe“. Gemeint ist damit die Überstellung eines strafrechtlich Verfolgten oder Verurteilten auf Ersuchen eines ausländischen Staates. Innerhalb der Europäischen Union wurde das System der Auslieferung durch ein vereinfachtes System der Übergabe mittels des Europäischen Haftbefehls ersetzt. Mit dem Vereinigten Königreich erfolgt die Auslieferung seit Brexit gem. dem Handels- und Kooperationsabkommen im Wege eines neu geschaffenen EU-UK Haftbefehls (zur Vertiefung siehe auch das Special Issue des New Journal of European Criminal Law, Vol. 12, Issue 2, welches Anna Oehmichen gemeinsam mit Wolfgang Schomburg im Frühjahr 2021 herausgegeben hat, online verfügbar hier.

Dabei beraten und vertreten wir beide Seiten, d.h. sowohl Verfolgte, die in Deutschland aufgrund eines ausländischen Ersuchens festgenommen wurden, als auch Verfolgte, die im Ausland aufgrund eines deutschen Auslieferungsersuchens oder Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden, und arbeiten in diesen Fällen eng mit Kollegen im jeweils anderen (ersuchenden oder ersuchten) Staat zusammen.

Internationale Rechtshilfe ist allerdings mehr als nur die Auslieferung eines Verdächtigen oder Verurteilten an das Ausland. Unter dieses Rechtsgebiet fallen alle denkbaren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen und bedürfen tiefgehender Kenntnis und Erfahrung.

Dazu gehören neben Auslieferung und Überstellung mittels des Europäischen Haftbefehls bspw.

  • Zeugenvernehmungen im Ausland, auch per Bild-/Tonübertragung
  • Ersuchen um Ermittlungen und Beweiserhebungen (z.B. eine grenzüberschreitende Telekommunikationsüberwachung oder eine Beschuldigtenvernehmung im Ausland), innerhalb der EU durch die Europäische Ermittlungsanordnung,
  • vorläufige Sicherstellungen und Einziehungen (also das „Einfrieren“ von Bankkonten)
  • Vollstreckungsübernahmeersuchen, wenn bspw. ein Verurteilter die Strafe lieber in seinem Heimatstaat verbüßt.

Das Zusammenspiel aus bilateralen, internationalen und supranationalen (EU-)Rechtsinstrumenten (Rahmenbeschlüssen, Richtlinien, Verordnungen) sowie nationalen Vorschriften macht diese exotische Materie zu einer Herausforderung für viele Rechtsanwender, insbesondere, da auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dabei berücksichtigt werden will. Wir verfügen als eine der wenigen Kanzleien deutschlandweit über langjährige Erfahrung und Expertise in diesem sehr speziellen Rechtsgebiet.

Außenwirtschaftsstrafrecht2021-10-01T15:00:25+02:00

Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Es verfolgt wirtschafts-, außen- und sicherheitspolitische Ziele und dient damit der Durchsetzung übergeordneter nationaler Interessen gegenüber den Interessen der Gewerbetreibenden. Diese wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen des Staates, der EU oder der UNO, die kulturellen, politischen und militärischen Interessen, besonders das Interesse an der Beherrschbarkeit und Begrenzung gefährlicher Waffen (Kontrolle von ABC-Waffen), überlagern das Privatrecht und schränken es ein. Internationale Exportkontrollregime sind die Australische Gruppe, das Missile Technology Control Regime (MCTR), die Nuclear Suppliers Group, das Wassenaar Arrangement sowie das Zangger-Komitee. Gesetzliche Normierungen dazu finden sich im Recht der Europäischen Union auf der Basis der ausschließlichen Kompetenz der Europäischen Union zur Steuerung des Außenhandels (vgl. Art. 207 AEUV), z.B. in der Verteidigungsgüterrichtlinie, der sog. Dual-Use-Verordnung, der sog. Anti-Folter-Verordnung und der Kimberley-Verordnung.

Weitere Regelungen finden sich im Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) für die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren, im Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), im Ausführungsgesetz zum Chemieübereinkommen (CWÜAG) sowie im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Außenwirtschaftsrechts, der Sanktionen für bestimmte Verstöße (z.B. Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- und Verfügungsverbote) im Außenwirtschaftsrechts vorsieht. Solche Sanktionen sieht das Gesetz etwa bei Verstößen gegen Waffenembargos (§ 17 AWG) sowie Verstöße gegen andere Ausfuhr- oder Einfuhrverbote Wesentliche Strafvorschriften sind für Vorsatztaten gem. § 17 und § 18 AWG geregelt, Bußgeldvorschriften für (überwiegend fahrlässige) Verstöße in § 19 AWG.

Europäisches Strafrecht2021-11-29T18:44:52+01:00

Europäische Richtlinien und Verordnungen bestimmen nicht nur den Wirtschaftsverkehr, sie werden auch umgesetzt in deutsche Strafnormen und Bußgeldtatbestände. Im Außenwirtschaftsrecht, im Sanktionsrecht und im Umweltstrafrecht beispielsweise finden sich im deutschen Nebenstrafrecht zunehmend Verweisungsnormen, die an die Verletzung von EU-Verordnungen hohe Geldbußen und Strafen knüpfen. Die Verweisungsketten sind dabei zum Teil so kompliziert, dass deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Frage steht (vgl. hierzu etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rindfleischetikettierungsgesetz: Beschluss vom 21.9.2016, Az. 2 BvL 1/15).

Spezialkenntnisse im Europarecht sind in diesen Bereichen unabdingbar. Daneben spielt EU-Strafrecht auch eine zunehmende Rolle im Auslieferungsrecht und im Bereich der Rechtshilfe. Außerdem wurden auch für bestimmte europaspezifische Straftaten eigene Verfolgungs- und Ermittlungsorgane wie die europäische Staatsanwaltschaft (EuStA, englisch: European Public Prosecutor’s Office = EPPO) oder das Betrugsbekämpfungsbüro OLAF in Brüssel eingerichtet. In den letzten Jahren wurden aber auch Richtlinien zur Stärkung der Verteidigungsrechte verabschiedet. Mit der Verabschiedung der europäischen Grundrechtecharta, deren Anerkennung durch das Bundesverfassungsgericht bei Auslieferungsentscheidungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. August 2021 – 2 BvR 908/21), und der Anerkennung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 3 des EU-Vertrages haben die Grundrechte auf EU-Ebene und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg weiter an Bedeutung gewonnen, auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Luxemburg.

In unserem Team stoßen Sie auf kompetente Beraterinnen, die mit den Besonderheiten des EU-Rechts und der Rechtsprechung in Luxemburg und Straßburg vertraut sind. Wir helfen Ihnen, die komplexen Vorgaben des sich europäisierten Strafrechts einzuhalten und Ihr Recht auf effektive Verteidigung auch grenzüberschreitend unter Berücksichtigung der europarechtlichen Besonderheiten wahrzunehmen.

Völkerstrafrecht und Strafrecht mit internationalen Bezügen2022-01-12T17:54:30+01:00

Im Zuge der Globalisierung haben immer mehr Sachverhalte eine grenzüberschreitende Dimension. Beispiele aus der Praxis hierfür sind neben länderübergreifenden Umsatzsteuerkarussellen auch Zollverstöße, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsstrafrecht, oder auch Cyber-Kriminalität (Internet-Betrug) oder Korruption im Ausland. Dabei kann neben deutschem Strafrecht auch ausländisches Recht eine Rolle spielen. Wie jedes Land seine eigene Gesellschaftsordnung hat, hat es auch sein eigenes Rechtssystem mit länderspezifischen Besonderheiten in Theorie und Praxis, die der Rechtsanwender, wenn er mit dem Ausland in Berührung kommt, kennen und nutzen sollte. In diesen Fällen sind neben der Beurteilung, ob deutsches Strafrecht auf solche Sachverhalte überhaupt anwendbar ist (§§ 3 ff StGB), daher rechtsvergleichende Expertise und ggfs. Spezialkenntnisse im  Auslieferungs- und Rechtshilferecht sowie gute Kontakte zu ausländischen Rechtsexperten gefragt. Unsere Kanzlei ist auf diese Fragen spezialisiert und erfahren und bietet Ihnen neben einem großen Netzwerk internationaler Experten fachkundige und umfassende Beratung, die die Besonderheiten und Eigenarten der ausländischen Rechtssysteme – in Kooperation mit ausländischen Kollegen – mitberücksichtigt. Nur so kann die für Sie beste Lösung gefunden werden.

Deutschland hat nach Umsetzung des Romstatuts des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag das Weltrechtsprinzip eingeführt und damit die Verfolgung sog. „core crimes“, d.h. die schwersten Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, in Deutschland auch in Fällen ermöglicht, in denen es nur wenige oder gar keine Anknüpfungspunkte an Deutschland gibt. Wir verfügen über Expertinnen, die sich mit dem nationalisierten Völkerstrafrecht (VStGB) wie auch dem Recht vor den internationalen Strafrechtshöfen befassen und sowohl wissenschaftlich als auch praktisch in diesem Gebiet tätig sind.

Wirtschaftsstrafrecht2021-10-01T15:01:32+02:00

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst als Oberbegriff eine Sammlung von Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften, die typischerweise in einer Nähe zu oder im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten stehen. Zu den klassischen Tatbeständen gehören Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Bestechung und Bestechlichkeit. Bei Unternehmen kommen Aufsichtspflichtverletzungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz hinzu. Viele der Tatbestände sind sehr speziell und ergeben sich erst aus dem Nebenstrafrecht, zum Teil erst in Zusammenschau mit europäischen Richtlinien oder Verordnungen (z.B. im Außenwirtschaftsstrafrecht, im Lebensmittelstrafrecht, oder im Umweltstrafrecht, in welchem auf entsprechende europäische Rechtsakte dynamisch oder statisch verwiesen wird).

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