Im Zuge der Globalisierung haben immer mehr Sachverhalte eine grenzüberschreitende Dimension. Beispiele aus der Praxis hierfür sind neben länderübergreifenden Umsatzsteuerkarussellen auch Zollverstöße, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsstrafrecht, oder auch Cyber-Kriminalität (Internet-Betrug) oder Korruption im Ausland. Dabei kann neben deutschem Strafrecht auch ausländisches Recht eine Rolle spielen. Wie jedes Land seine eigene Gesellschaftsordnung hat, hat es auch sein eigenes Rechtssystem mit länderspezifischen Besonderheiten in Theorie und Praxis, die der Rechtsanwender, wenn er mit dem Ausland in Berührung kommt, kennen und nutzen sollte. In diesen Fällen sind neben der Beurteilung, ob deutsches Strafrecht auf solche Sachverhalte überhaupt anwendbar ist (§§ 3 ff StGB), daher rechtsvergleichende Expertise und ggfs. Spezialkenntnisse im Auslieferungs- und Rechtshilferecht sowie gute Kontakte zu ausländischen Rechtsexperten gefragt. Unsere Kanzlei ist auf diese Fragen spezialisiert und erfahren und bietet Ihnen neben einem großen Netzwerk internationaler Experten fachkundige und umfassende Beratung, die die Besonderheiten und Eigenarten der ausländischen Rechtssysteme – in Kooperation mit ausländischen Kollegen – mitberücksichtigt. Nur so kann die für Sie beste Lösung gefunden werden.
Deutschland hat nach Umsetzung des Romstatuts des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag das Weltrechtsprinzip eingeführt und damit die Verfolgung sog. „core crimes“, d.h. die schwersten Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression, in Deutschland auch in Fällen ermöglicht, in denen es nur wenige oder gar keine Anknüpfungspunkte an Deutschland gibt. Wir verfügen über Expertinnen, die sich mit dem nationalisierten Völkerstrafrecht (VStGB) wie auch dem Recht vor den internationalen Strafrechtshöfen befassen und sowohl wissenschaftlich als auch praktisch in diesem Gebiet tätig sind.