Strafrechtliche Verfolgung der Taten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine – März 2022

Nachdem der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) in Den Haag, Karim A. A. Khan QC, bereits am 25. Februar 2022 öffentlich mitgeteilt hatte, dass er das Geschehen in der Ukraine mit zunehmender Sorge verfolgt, hat er am 28. Februar 2022 verkündet, dass er beschlossen hat, Ermittlungen in die Situation in der Ukraine wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aufzunehmen. Wegen der Straftat des Angriffskrieges kann der IStGH indes keine Ermittlungen einleiten, da dessen Gerichtsbarkeit im Falle des Angriffskrieges gem. Art. 15bis Nr. 5 Romstatut auf Vertragsparteien beschränkt ist und weder Russland noch Ukraine Vertragsstaaten des IStGH sind.

Neben dem Internationalen Strafgerichtshof hat auch die Bundesanwaltschaft sog. Strukturermittlungen wegen in der Ukraine begangener Kriegsverbrechen eingeleitet (vgl. https://www.pnp.de/nachrichten/politik/Bundesanwaltschaft-ermittelt-zu-moeglichen-Kriegsverbrechen-4254786.html). Nach dem sog. Weltrechtsprinzip können Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord auch dann in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Taten weder in Deutschland begangen, noch Täter oder Opfer Deutsche sind. Aber auch im dem deutschen Völkerstrafrecht ist eine Verfolgung wegen Angriffskrieges im Falle von Russland und Ukraine nicht möglich, da die deutsche Gerichtsbarkeit bei diesem Straftatbestand nur besteht, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Beides ergibt sich aus § 1 VStGB:

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 [Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen] auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13 [Verbrechen der Aggression], die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.